Allgemeine Geschäftsbedingungen

First Class Consulting GmbH, Michaelplatz 1, 53177 Bonn

– Im Folgenden als „firstclass“ bezeichnet –

  1. Präambel

Der Auftraggeber erhält einen filmischen Clip für Präsentationszwecke. Dies beinhaltet die technische und inhaltliche Durchführung des Filmes bis zur Endabnahme durch firstclass.

2. Auftragserteilung

2.1. Der Auftraggeber beauftragt firstclass mit der Durchführung und der Herstellung eines oder mehrerer Filme.

2.2. Grundlagen der Produktion sind vereinbarter Zeitraum und vereinbarter Preis der Herstellung. Die Auftragserteilung erfolgt über einen unterschriebenen Auftragseingang oder Bestätigungs-E-Mail.

2.3. Der Kunde erhält bei mündlichem Vertragsschluss auf Wunsch von firstclass eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist.

3. Anwendungsbereich

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von firstclass erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die firstclass mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

4. Leistungen von firstclass / Mitwirkung des Kunden

4.1. firstclass erstellt individuelle Videos im Auftrag des Kunden. Die Erstellung eines Videos gliedert sich in einen konzeptionellen und in einen Produktionsanteil auf.

4.2. firstclass erbringt außerdem Coaching- und Beratungsdienstleistungen für Unternehmer im Bereich der Videoproduktion.

4.3. Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch firstclass, bleibt der Vergütungsanspruch von firstclass unberührt.

4.4. In Bezug auf Coaching- und Beratungsdienstleistungen besteht kein Anspruch des Kunden auf Erreichen eines konkreten Erfolgs. Die Dienstleistungen von firstclass insoweit unterfallen dem Dienstvertragsrecht, sofern es sich dabei um konzeptionelle Arbeiten und/oder Coaching handelt.

4.5. Der Kunde hat die Leistungserbringung von firstclass durch angemessene Mitwirkungshandlungen auf erstes Anfordern unverzüglich zu fördern. Er wird insbesondere firstclass die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird der Kunde die notwendigen Arbeitsmaterialien auf erstes Anfordern von firstclass zur Verfügung stellen.

4.6. Der Kunde benennt auf erstes Anfordern von firstclass einen Ansprechpartner („Projektleiter“) als feste Bezugspersonen für alle das Projekt betreffenden Angelegenheiten.

4.7. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann firstclass aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.

4.8. In Bezug auf die von firstclass zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Kunden steht firstclass in Bezug auf die Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.

4.9. firstclass ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen und von Dritten erbringen zu lassen.

5. Produktionsdurchführung

5.1. Der geplante Beginn der Produktion wird vereinbart und schriftlich beiderseitig bestätigt. Als Zeitpunkt der Fertigstellung, Endabnahme und Übergabe des fertigen Films einer internetfähigen Darstellung für die Webseite des Auftraggebers gelten bis zu 21 Werktage nach Dreh ohne Einberechnung eventueller Korrekturschleifen.

5.2. firstclass übernimmt die organisatorische und praktische Durchführung sämtlicher für die Produktion bis zur Vorbereitung der technischen sowie redaktionellen Abnahme durch den Auftraggeber notwendigen Tätigkeiten.

5.3. firstclass ist berechtigt, einen Dritten mit der Durchführung von bestimmten Arbeiten zu beauftragen.

5.4. Der Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, sich über den Stand der Dreharbeiten und alle damit in Zusammenhang stehenden Einzelheiten zu informieren und Bevollmächtigte zum Drehort zu entsenden. Firstclass wird alle wie immer gearteten Auskünfte über die Dreharbeiten erteilen.

6. Auswertungsrechte

6.1. Der Auftraggeber ist gehalten, den Clip ausschließlich für die vereinbarten Verwertungszwecke zu nutzen.

6.2. Der Auftragnehmer garantiert den wirksamen Erwerb der für den definierten Zweck wirksamen Rechte von Bild und Ton. Dies gilt nicht für etwaige Persönlichkeitsrechte von Protagonisten und/oder Darstellern vor der Kamera. Deren Rechteübertragung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber.

Für den Fall, dass ein Rechteinhaber aus irgendeinem mit der Produktion im Zusammenhang stehenden Rechtsgrund – insbesondere wegen nicht vollständiger Rechtseinräumung an den Auftraggeber oder an firstclass – berechtigterweise Ansprüche erhebt, stellt der Auftraggeber firstclass von derartigen Ansprüchen frei. Dies gilt auch für die über die GEMA oder eine andere Musikverwertungsgesellschaft abzugeltenden Rechte. Diese müssen ggf. vom Auftraggeber gesondert abgeführt werden. Jegliche Zuwiderhandlung von Lizenzansprüchen oder Verstößen gegen geltende Gesetze, die im Zusammenhang von Rechtsansprüchen Dritter mit etwaigen Lizenzsummen oder Strafen zu Folge hat, liegt im vollen Umfang in der Verantwortung des Auftraggebers.

6.3. Sollte der Auftraggeber eine neue Fassung des vorhandenen Materials wünschen, z.B. in einer anderen Sprachfassung, wird dies gesondert abgegolten.

6.4. Vor der endgültigen Vergütung (Siehe Punkt 7), darf der Auftraggeber seinen Imageclip/sein Video nicht verwerten, zeigen oder ausstrahlen. Dies gilt insbesondere für die Darstellung auf seiner Webseite oder über andere Kanäle (z.B. youtube u.a.).

7. Material

firstclass verpflichtet sich zur Herstellung und unmittelbar nach Fertigstellung der Produktion zur kostenlosen Ablieferung und Übereignung des vereinbarten Materials der Produktion in einwandfreier Bild- und Tonqualität, das den allgemeinen technischen Richtlinien entsprechen muss.

Die Übergabe des Materials erfolgt über einen gängigen digitalen Transfer der Daten.

8. Abnahmebedürftige Leistungen/Änderungen

8.1. Sofern firstclass für den Kunden eine abnahmepflichtige Leistung erbringt, gelten die nachstehenden Absätze 2-8.

8.2. Die Abnahme durch den Kunden ist unverzüglich nach Fertigstellung des Videos beziehungsweise eines abnahmebedürftigen Zwischenschritts (Drehbuch, Styleframes, Storyboard) und Kenntnisnahme des Kunden darüber zu erklären.

8.3. firstclass kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur (Teil-) Abnahme auffordern. Das Video beziehungsweise der jeweilige Zwischenschritt gelten mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber firstclass nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und firstclass überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden.

8.4. firstclass ist bei Vorliegen eines erheblichen Mangels berechtigt, zwei Mal binnen einer angemessenen Frist nachzubessern. Unerhebliche Mängel der Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen.

8.5. Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des anzurufenden Sachverständigen vorleistungsverpflichtet. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird firstclass dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.

8.6. Die abzunehmende (Teil-) Leistung von firstclass gilt auch dann als abgenommen, wenn der Kunde sich auf Aufforderung von firstclass hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 7 Werktagen schriftlich erklärt und erhebliche Mängel rügt.

8.7. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.

8.8. Sofern die Mängel, die zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages führen, nicht erhebliche Mängel im vorgenannten Sinn darstellen, hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückforderung von Teilen der Vergütung.

8.9. firstclass muss Änderungswünschen des Auftraggebers entsprechend Folge leisten. Je nach Auftrag unterscheidet sich die Anzahl möglicher kostenfreier Änderungsschleifen.

Zusätzlich anfallenden Schichten werden gesondert vergütet mit 150,- € pro anfallende Arbeitsstunde.

8.10. Änderungen oder neue Fassungen müssen von firstclass vorgenommen werden und werden gesondert vergütet.

8.11. Die Abnahme bedeutet keine Billigung der Produktion unter rechtlichen Gesichtspunkten. Der Auftraggeber haftet vielmehr weiterhin für alle Verletzungen seiner mit diesem Vertrag übernommenen Pflichten, insbesondere für die Verletzung von Persönlichkeitsrechten, die durch die Herstellung und Auswertung der Produktion entstehen.

9. Zahlungen, Preise, Bedingungen

9.1. Die Preise, die von firstclass angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Sofern firstclass für die Erstellung eines Videos einen Pauschalpreis angeboten hat, bezieht dieser sich hälftig auf die konzeptionellen und hälftig auf die produzierenden Arbeiten durch firstclass. Der hälftige Rechnungsbetrag für konzeptionelle Arbeiten ist vorbehaltlich individueller Absprache im Voraus durch den Kunden zu entrichten.  Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

9.2. Der Auftraggeber zahlt an firstclass zur Abgeltung sämtlicher nach Vereinbarung zu erbringenden Leistungen.

Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in jeweils geltender Höhe.

Die Vergütung ist zahlbar wie folgt: a) 50% bei Auftragserteilung b) 50% nach Fertigstellung und Abnahme jeweils gegen Rechnungsstellung.

Ausnahme bilden Videos/Aufnahmen im Rahmen der „Media Days“, die zu vergünstigten Konditionen produziert werden. Die Vergütung ist in diesem Falle zahlbar zu 100% vor Drehbeginn/Produktionstag „Media Day“.

Erst nach Eingang der zweiten Rate, respektive vollständiger Bezahlung, erhält der Auftraggeber die vereinbarten Verwertungsrechte zur Darstellung der im Auftrag gegebenen Filmproduktion.

Die vorstehenden Raten verstehen sich zzgl. der gesetzlichen MwSt. firstclass wird jeweils zum Fälligkeitstermin der jeweiligen Raten eine diesbezügliche Rechnung an den Auftraggeber übersenden.

Etwaige Musikrechte, GEMA-Gebühren oder Reisekosten von firstclass werden gesondert vergütet.

9.3. firstclass stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen).

9.4. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.

9.5. Nimmt der Kunde den mit firstclass bei Vertragsschluss vereinbarten Kickoff-Termin unentschuldigt nicht wahr und kann firstclass aufgrund dessen beauftragtes Video nicht produzieren, bleibt der Kunde zur Zahlung der vereinbarten Pauschale für die Konzipierung des Videos verpflichtet.

10. Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber

10.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Produzenten vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten (wie z.B. administrativer und konzeptioneller Aufwand; Briefing und/oder sonstiger Beratungsaufwand [Meetings, Zoom-Calls, Reisekosten, Spesen etc.)] sowie die anteilige HU und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

10.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Werken, die aus bereits vorhandenen und / oder aus computergesicherten Bildmaterial hergestellt werden sollen, ist der Produzent berechtigt, 50% der kalkulierten vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich HU und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

10.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. und dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten (siehe 5.2 zurück), so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

11. Darstellung/Verlinkung

11.1. Die Domain des Auftraggebers wird von der Seite www.firstclass-group.de automatisch verlinkt. Die Domain www.firstclass-group.de muss dafür im Impressum des Auftraggebers oder in anderer Form auf der Seite des Auftraggebers schriftlich aufgeführt werden.

11.2. Der Auftraggeber zeigt seinen Clip vollständig oder gekürzt als so gekennzeichneten firstclass (Jingle i.d.R.am Ende des Clips).

12. Reisekosten / Musik

12.1. Die Reisekosten für die Dreharbeiten sind im Preis inbegriffen, wenn der Drehort nicht weiter als 50 km von unserer Betriebsstätte entfernt ist:

Weitere Strecken werden mit 19cent pro zusätzlichen Kilometer berechnet.

12.2. Der Erwerb der Musikrechte ist im Preis inbegriffen, sofern der Kunde mit einem Vorschlag von firstclass einverstanden ist.

Wir bieten sowohl GEMA-freie Musik an als auch solche, bei der GEMA-Gebühren anfallen. Sollte sich der Kunde für solch einen Titel entscheiden, der der GEMA unterliegt, ist er verpflichtet die fälligen GEMA-Gebühren selbst abzuführen.

13. Kündigung, Laufzeit, Abnahmetermin

13.1 Der Vertrag hat die individuell (fernmündlich, via videocall oder schriftlich) zwischen den Parteien vereinbarte Mindestlaufzeit. Eine Kündigung vor Ablauf der Mindestlaufzeit (insbesondere gemäß §§ 621, 627, 648 BGB) ist ausgeschlossen.

13.2 Vereinbarte Abnahmetermine sind keine Fixtermine und stehen unter dem Vorbehalt der Erbringung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden.

13.3 Ist kein fixer Abnahme-/Fertigstellungstermin und keine Mindestlaufzeit vereinbart worden, hat firstclass das Recht, dem Kunden die Produktion binnen 16 Wochen ab dem vertraglich vereinbarten „KickOff-Termin“ zur Abnahme vorzulegen. Eine Kündigung vor Ablauf dieses Zeitraums ist ausgeschlossen.

13.4 Etwaige freie Kündigungsrechte nach Werk- oder Dienstvertragsrecht während der Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen.

13.5 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

13.6 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt stets unberührt.

14. Verzug / außerordentliche Kündigung

14.1. Fristen für die Leistungserbringung durch firstclass beginnen nicht, bevor der jeweils fällige Rechnungsbetrag bei firstclass eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Leistungen notwendigen Daten bei firstclass vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.

14.2. Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält firstclass sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.

14.3. Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber firstclass in Verzug, ist firstclass berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. firstclass wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend zu machen.

15. Erfüllung

15.1. firstclass wird die vereinbarten Leistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. firstclass ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.

15.2. Ist firstclass gehindert, die vereinbarten Leistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von firstclass unberührt.

16. Verhalten und Rücksichtnahme

Der Kunde hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns gegenüber firstclass zu gewährleisten. Wir behalten uns vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über unser Unternehmen und unsere Dienstleistungen, sei es durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen.

17. Schutzrechte Dritter

17.1. Der Kunde erhält sämtliche im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Produktion entstandenen, entstehenden oder hierfür von ihm erworbenen oder zu erwerbenden Nutzungsrechte ausschließlich, frei auf Dritte übertragbar, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkt.

17.2. Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die firstclass nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig und fristgemäß entrichtet hat.

17.3. Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht vorbehaltlich anderslautender Individualvereinbarung erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an firstclass über.

17.4. Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.

18. Haftung

18.1. firstclass haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet firstclass nur

  1. a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  2. b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

18.2. In den Grenzen nach Absatz 1 haftet firstclass nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.

19. Schlussbestimmungen

19.1. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses AGBs unwirksam, so bleibt die Gültigkeit im Übrigen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenslage den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken, die sich in diesem Vertrag etwa herausstellen könnten.

Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen dieser AGBs bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von firstclass maßgebend.

19.2. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von firstclass. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz von firstclass.

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